Wie wir Sie als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure unterstützen können 

Als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) mit über 40-jähriger Erfahrung sind wir Ihre kompetenten Ansprechpartner rund um alle Dienstleistungen der hoheitlichen Vermessung. Dabei sind wir an die Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen (RiLiV) gebunden. Sowohl private Eigentümer als auch Städte und Kommunen, Architekten, Bauherren oder andere Bauträger dürfen sich auf einen schnellen Arbeitsablauf von der Kostenschätzung bis zur fertigen Vermessung in folgenden Bereichen verlassen:

Teilungsvermessung

Eine Teilungsvermessung wird immer dann notwendig, wenn ein Grundstück in mehrere Teilstücke aufgeteilt werden soll.
Ein Beispiel ist der Verkauf eines Teils Ihres Grundstücks.
Häufige Anwendungsfälle sind partielle Grundstücksübereignungen (beispielsweise bei Immobilienverkäufen, Schenkungen oder Erbfällen) oder die anteilige Belastung des eigenen Grundstücks bei Bestellung einer Grundschuld oder Hypothek. Auch bei der Eintragung von Erbbaurechten für Teile des Grundstücks wird eine Teilungsvermessung benötigt.
Bei der Teilungsvermessung handelt es sich um ein staatlich reguliertes Verfahren. Es ermöglicht den Prozess, die entsprechende Teilfläche aus dem Grundbuch herauszulösen und als eigenes Grundstück fortzuführen. Das Verfahren folgt streng genormten Regeln für die Teilung. Wir begleiten Sie gern von der Antragstellung beim Katasteramt über die Vermessung vor Ort bis zur späteren Abschreibung zur Teilung beim Grundbuchamt.

Grenzfeststellung

Die Grenzfeststellung ist ein hoheitliches Liegenschaftsvermessungsverfahren und wird auf Antrag eines Grundstückseigentümers durchgeführt. Diese Vermessung kommt immer dann zur Anwendung:

- wenn ein bestimmter Grenzverlauf vor Ort nicht bekannt oder nicht deutlich erkennbar ist

- eine Baumaßnahme in Grenznähe ansteht oder der Eigentümer generell unsicher ist, wo genau die Grenzen des Grundstückes verlaufen. Im Verfahrensverlauf findet neben der Vermessung der Grenzen vor Ort und dem Vergleich mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters auch ein Grenztermin mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke statt, um sich zu den ermittelten Grenzen zu äußern. Anschließend werden die Anerkennungserklärungen in einer Urkunde, der sogenannten „Grenzniederschrift“, festgehalten und an die entsprechende Katasterbehörde übergeben. Die Lage der Grenze ist ab Bestandskraft der Vermessung unveränderlich und rechtlich verbindlich. Als Eigentümer sichern Sie sich so die Eigentumsrechte am Grund und Boden – auch gegenüber den Grenznachbarn

Amtliche Gebäudeeinmessung

Das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) verpflichtet Grundstückseigentümer ein neu errichtetes oder in seinem Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen.
Bei Beauftragung informieren wir als Ihre öffentlich bestellten Vermessungsingenieure umgehend das Katasteramt und bestätigen den Auftrag zur Einmessung. Wir führen die Einmessung vor Ort durch, ermitteln die tatsächlichen Umringmaße sowie Grenzabstände und fertigen die entsprechende Einmessungsbescheinigung.

Baulandumlegungen

Bei der Baulandumlegung handelt es sich in der Regel um ein öffentlich-rechtliches Grundstückstauschverfahren, das nach festen Verfahrensgrundsätzen abläuft. Unsere Aufgabe als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist es, das Umlegungsverfahren vermessungstechnisch zu begleiten.

 Informieren Sie sich auch über unsere Leistungen
im Bereich der Ingenieurvermessung.