Als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) mit über 40-jähriger Erfahrung sind wir Ihre kompetenten Ansprechpartner rund um alle Dienstleistungen der hoheitlichen Vermessung. Dabei sind wir an die Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen (RiLiV) gebunden. Sowohl private Eigentümer als auch Städte und Kommunen, Architekten, Bauherren oder andere Bauträger dürfen sich auf einen schnellen Arbeitsablauf von der Kostenschätzung bis zur fertigen Vermessung in folgenden Bereichen verlassen:
Eine
Teilungsvermessung wird immer dann notwendig, wenn ein Grundstück in mehrere
Teilstücke aufgeteilt werden soll.
Ein
Beispiel ist der Verkauf eines Teils Ihres Grundstücks.
Häufige
Anwendungsfälle sind partielle Grundstücksübereignungen (beispielsweise bei
Immobilienverkäufen, Schenkungen oder Erbfällen) oder die anteilige Belastung
des eigenen Grundstücks bei Bestellung einer Grundschuld oder Hypothek. Auch
bei der Eintragung von Erbbaurechten für Teile des Grundstücks wird eine
Teilungsvermessung benötigt.
Bei
der Teilungsvermessung handelt es sich um ein staatlich reguliertes Verfahren.
Es ermöglicht den Prozess, die entsprechende Teilfläche aus dem Grundbuch
herauszulösen und als eigenes Grundstück fortzuführen. Das Verfahren folgt
streng genormten Regeln für die Teilung. Wir begleiten Sie gern von der
Antragstellung beim Katasteramt über die Vermessung vor Ort bis zur späteren
Abschreibung zur Teilung beim Grundbuchamt.
Die
Grenzfeststellung ist ein hoheitliches Liegenschaftsvermessungsverfahren und
wird auf Antrag eines Grundstückseigentümers durchgeführt. Diese Vermessung kommt immer dann zur Anwendung:
- wenn
ein bestimmter Grenzverlauf vor Ort nicht bekannt oder nicht deutlich erkennbar
ist
- eine Baumaßnahme in
Grenznähe ansteht oder der Eigentümer generell unsicher ist, wo genau die
Grenzen des Grundstückes verlaufen. Im Verfahrensverlauf findet neben der
Vermessung der Grenzen vor Ort und dem Vergleich mit den Unterlagen des
Liegenschaftskatasters auch ein Grenztermin mit den Eigentümern der betroffenen
Grundstücke statt, um sich zu den ermittelten Grenzen zu äußern. Anschließend
werden die Anerkennungserklärungen in einer Urkunde, der sogenannten
„Grenzniederschrift“, festgehalten und an die entsprechende Katasterbehörde
übergeben. Die Lage der Grenze ist ab Bestandskraft der Vermessung
unveränderlich und rechtlich verbindlich. Als Eigentümer sichern Sie sich so
die Eigentumsrechte am Grund und Boden – auch gegenüber den Grenznachbarn
Das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) verpflichtet Grundstückseigentümer ein neu errichtetes oder in seinem Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen.
Bei Beauftragung informieren wir als Ihre öffentlich bestellten Vermessungsingenieure umgehend das Katasteramt und bestätigen den Auftrag zur Einmessung. Wir führen die Einmessung vor Ort durch, ermitteln die tatsächlichen Umringmaße sowie Grenzabstände und fertigen die entsprechende Einmessungsbescheinigung.
Bei der Baulandumlegung handelt es sich in der Regel um ein öffentlich-rechtliches Grundstückstauschverfahren, das nach festen Verfahrensgrundsätzen abläuft. Unsere Aufgabe als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist es, das Umlegungsverfahren vermessungstechnisch zu begleiten.